BSG - Beschluss vom 24.09.2014
B 8 SO 56/14 B
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 22.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 SO 274/12
SG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen S 27 SO 470/11

BSG - Beschluss vom 24.09.2014 (B 8 SO 56/14 B) - DRsp Nr. 2014/15623

BSG, Beschluss vom 24.09.2014 - Aktenzeichen B 8 SO 56/14 B

DRsp Nr. 2014/15623

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. Mai 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe:

I

Im Streit steht die nur darlehensweise statt der begehrten zuschussweisen Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - für die Zeit vom 1.6. bis 31.12.2011.

Die Klage des Klägers war erst- und zweitinstanzlich ohne Erfolg (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 20.6.2012; Urteil des Landessozialgerichts [LSG] Nordrhein-Westfalen vom 22.5.2014).

Zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG beantragt er die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung eines Rechtsanwalts.

II