BSG - Beschluss vom 24.09.2014
B 6 KA 4/14 S
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 07.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 KA 18/11
SG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KA 227/10

BSG - Beschluss vom 24.09.2014 (B 6 KA 4/14 S) - DRsp Nr. 2014/15108

BSG, Beschluss vom 24.09.2014 - Aktenzeichen B 6 KA 4/14 S

DRsp Nr. 2014/15108

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 7. August 2014 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe:

Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) für die beabsichtigte Klageerhebung gegen einen Honorarbescheid der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen. Mit Beschluss vom 23.5.2011 hat das SG Dresden die Bewilligung wegen fehlender Erfolgsaussichten abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Sächsische LSG mit Beschluss vom 7.8.2014 unter gleichzeitiger Ablehnung von PKH für das Beschwerdeverfahren zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 24.8.2014 beim BSG "alle menschlich und rechtlich möglichen Mittel" eingelegt.

Der Beschluss des LSG ist - worauf das Gericht in diesem Beschluss zutreffend hingewiesen hat - gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar. Danach können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 Satz 4 Gerichtsverfassungsgesetz abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Die Beschwerde dagegen ist mithin nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.