BSG - Beschluss vom 24.09.2014
B 13 R 250/14 B
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 03.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 5091/12
SG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 4030/09

BSG - Beschluss vom 24.09.2014 (B 13 R 250/14 B) - DRsp Nr. 2014/16363

BSG, Beschluss vom 24.09.2014 - Aktenzeichen B 13 R 250/14 B

DRsp Nr. 2014/16363

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 3. Juni 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 3.6.2014 mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 1.7.2014 sinngemäß Beschwerde eingelegt.

Er kann jedoch die Beschwerde wirksam nur innerhalb der dreimonatigen Beschwerdefrist, die am 18.9.2014 abgelaufen ist (§ 160a Abs 1 S 2, § 64 Abs 2 SGG; BSGE 40, 40 = SozR 1500 § 160a Nr 4), durch beim BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Hierauf ist er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden.