BSG - Beschluss vom 24.09.2014
B 11 AL 57/14 B
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 27.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 AL 1549/13
SG Konstanz, - Vorinstanzaktenzeichen S 7 AL 1701/12

BSG - Beschluss vom 24.09.2014 (B 11 AL 57/14 B) - DRsp Nr. 2014/15360

BSG, Beschluss vom 24.09.2014 - Aktenzeichen B 11 AL 57/14 B

DRsp Nr. 2014/15360

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Juni 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Streitig ist, ob der Kläger höheres Arbeitslosengeld (Alg) beanspruchen kann.

Der Kläger erzielte im einjährigen Bemessungszeitraum vom 14.4.2011 bis 13.4.2012 kein Arbeitsentgelt. Daher wurde der Bemessungsrahmen auf zwei Jahre erweitertet; er umfasst die Zeit vom 14.4.2010 bis 13.4.2012. In diesem Zeitraum erzielte der Kläger unstreitig an 147 Kalendertagen Arbeitsentgelt. Er verfehlt damit die Grenze von 150 Kalendertagen, die für eine Bemessung nach dem erzielten Entgelt notwendig sind (§ 152 Abs 1 S 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch [SGB III]). Bei der Berechnung der Bundesagentur für Arbeit, die vom Landesozialgericht bestätigt wurde, wurden Zeiten der Entgeltfortzahlung vom 14.4. bis 30.4.2010 nicht berücksichtigt. Dies geschah deshalb, weil der Entgeltabrechnungszeitraum April 2010 lediglich teilweise in den Bemessungszeitraum hineinreiche. Nach dem Wortlaut des § 150 Abs 1 SGB III seien nur volle Entgeltabrechnungszeiträume zu berücksichtigen.