BSG - Beschluss vom 24.09.2014
B 10 ÜG 9/14 S
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 21.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 SF 115/13

BSG - Beschluss vom 24.09.2014 (B 10 ÜG 9/14 S) - DRsp Nr. 2014/16661

BSG, Beschluss vom 24.09.2014 - Aktenzeichen B 10 ÜG 9/14 S

DRsp Nr. 2014/16661

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. August 2014 vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen den vorgenannten Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen wird als unzulässig verworfen.

Der Klägers trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe:

Das LSG Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 21.8.2014 den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine Entschädigungsklage wegen überlanger Dauer seines Verfahrens vor dem SG Dortmund (S 2 SB 3154/12) abgelehnt. Hiergegen hat der Kläger beim BSG mit Schreiben vom 16.9.2014 "sofortige Beschwerde" eingelegt und gleichzeitig einen Antrag auf Bewilligung von PKH gestellt.

1. Der Antrag auf Bewilligung von PKH für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens ist abzulehnen, die Beschwerde des Klägers als unzulässig zu verwerfen.