BSG - Beschluss vom 24.08.2015
B 8 SO 51/15 B
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 29.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 SO 147/13
SG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen S 28 SO 35/12

BSG - Beschluss vom 24.08.2015 (B 8 SO 51/15 B) - DRsp Nr. 2015/17723

BSG, Beschluss vom 24.08.2015 - Aktenzeichen B 8 SO 51/15 B

DRsp Nr. 2015/17723

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 29. April 2015 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Im Streit ist die Übernahme bzw Zahlung von Schulgeld für den Besuch einer privaten Ersatzschule als Leistung der Sozialhilfe (Eingliederungshilfe) nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).

Dies hat der Beklagte abgelehnt (Bescheid vom 12.10.2011; Widerspruchsbescheid vom 14.2.2012). Die Klage blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 16.5.2013; Urteil des Hessischen Landessozialgerichts [LSG] vom 29.4.2015).

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin eine Divergenz sowie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Es stelle sich die Rechtsfrage, ob Fallgestaltungen in Betracht kämen, in denen ein Anspruch auf Schulgeld aus Mitteln der Eingliederungshilfe möglich bleibe, obwohl dieser Anspruch grundsätzlich nicht in Betracht komme.

II