Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 6. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Durch Beschluss vom 6.7.2015 hat das Bayerische LSG die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des SG Bayreuth vom 7.5.2015 (S 12 U 78/15 ER), mit welchem der Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt wurde, zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller persönlich mit Schreiben ohne Datum, beim
Die Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Sonderregelungen in § 160a Abs 1 SGG (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision) und in § 17a Abs 4 Satz 4 GVG (Rechtswegbeschwerde) - nicht mit der Beschwerde an das
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
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