BSG - Beschluss vom 24.08.2015
B 13 R 209/15 B
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 13.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 873/13
SG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 732/10

BSG - Beschluss vom 24.08.2015 (B 13 R 209/15 B) - DRsp Nr. 2015/17643

BSG, Beschluss vom 24.08.2015 - Aktenzeichen B 13 R 209/15 B

DRsp Nr. 2015/17643

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. März 2015 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt O., H., zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) hat einen Anspruch des Klägers auf Anerkennung bzw Berücksichtigung von in Polen zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten verneint (Urteil vom 13.3.2015). Der Kläger hat Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt O., H., beantragt und Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG eingelegt, mit der er eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht, weil das Berufungsurteil "die Veränderung der Rechtslage durch die europäische Gesetzgebung" nicht berücksichtige. Fraglich sei, "ob eine selbständige aber versicherungspflichtige (der Kläger zahlte Rentenbeiträge im Zeitraum 1987 - 1989) im Sinne des DPSVA 1975 tatsächlich zur Nichtberücksichtigung der Beitragszeiten (Sondersystem oder Selbständigkeit) im Falle, wenn ein Berechtigter zuletzt vor der Aussiedlung dem allgemeinen Arbeitersystem nicht angehört hat".