Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 14. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat das als "Berufung" bezeichnete Rechtsmittel des Antragstellers gegen seinen Beschluss vom 23.4.2015 - L 10 AL 87/15 B ER - (Verwerfung der Beschwerde gegen einen den einstweiligen Rechtsschutz ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts als unzulässig) als unzulässig verworfen (Beschluss vom 14.7.2015). Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller persönlich mit einem an das Bundessozialgericht (
Die vom Antragsteller erhobene "Berufung", die nur als Beschwerde gewertet werden kann, ist unzulässig; sie entspricht jedenfalls nicht der gesetzlichen Form. Sie kann beim
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
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