BSG - Beschluss vom 24.07.2015
B 9 V 7/15 BH
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 07.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 VG 52/14
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 44 VG 127/13

BSG - Beschluss vom 24.07.2015 (B 9 V 7/15 BH) - DRsp Nr. 2015/14855

BSG, Beschluss vom 24.07.2015 - Aktenzeichen B 9 V 7/15 BH

DRsp Nr. 2015/14855

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. Mai 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe:

Der Kläger hat für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 7.5.2015 - ihm zugestellt am 20.5.2015 - mit einem von ihm selbst unterzeichneten und an das LSG Berlin-Brandenburg adressierten Schreiben vom 21.5.2015 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Das vom LSG Berlin-Brandenburg zuständigkeitshalber an das BSG weitergeleitete Schreiben ist hier am 17.6.2015 eingegangen.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf PKH unter Beiordnung eines anwaltlichen Bevollmächtigten.