Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. Mai 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Der Kläger hat für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 7.5.2015 - ihm zugestellt am 20.5.2015 - mit einem von ihm selbst unterzeichneten und an das LSG Berlin-Brandenburg adressierten Schreiben vom 21.5.2015 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Das vom LSG Berlin-Brandenburg zuständigkeitshalber an das
Der Kläger hat keinen Anspruch auf PKH unter Beiordnung eines anwaltlichen Bevollmächtigten.
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