BSG - Beschluss vom 24.07.2015
B 4 AS 200/15 B
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 24.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 1507/15
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 5512/12

BSG - Beschluss vom 24.07.2015 (B 4 AS 200/15 B) - DRsp Nr. 2015/14850

BSG, Beschluss vom 24.07.2015 - Aktenzeichen B 4 AS 200/15 B

DRsp Nr. 2015/14850

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. Juni 2015 - L 10 AS 1507/15 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Der Kläger begehrt von dem Beklagten, einen Antrag auf Überprüfung des Bescheides vom 30.8.2010, durch den ein Hausverbot ausgesprochen wurde, zu bescheiden. Das SG hat die Untätigkeitsklage als unzulässig abgewiesen, weil der Beklagte über den Überprüfungsantrag des Klägers bereits entschieden habe (Urteil vom 16.7.2014). Die Berufung blieb erfolglos (Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 24.6.2015).

Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde, für deren Durchführung er die Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts begehrt.

II