Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Juni 2015 - L
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Der Kläger begehrt unter Aufhebung bzw Änderung entgegenstehender Bescheide die Gewährung eines Zuschusses in Höhe von insgesamt 795 Euro für die Ausstellung eines Reisepasses, eines Visums sowie für Flugtickets und Verpflegung zur Wahrung des Umgangsrechts mit seinen in Moskau lebenden volljährigen Kindern. Klage und Berufung blieben erfolglos (Gerichtsbescheid des SG Berlin vom 19.12.2013; Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 11.6.2015).
Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde, für deren Durchführung er die Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts begehrt.
II
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