BSG - Beschluss vom 24.07.2015
B 14 AS 194/15 B
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 27.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 25 AS 2335/12
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 100 AS 20120/08

BSG - Beschluss vom 24.07.2015 (B 14 AS 194/15 B) - DRsp Nr. 2015/15071

BSG, Beschluss vom 24.07.2015 - Aktenzeichen B 14 AS 194/15 B

DRsp Nr. 2015/15071

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Mai 2015 - L 25 AS 2335/12 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen das vorgenannte Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der am 29.6.2015 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangene Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (LSG), das ihm am 13.6.2015 zugestellt wurde, Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, ist abzulehnen.