BSG - Beschluss vom 24.07.2015
B 13 R 191/15 B
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 27.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 421/14
SG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 768/11

BSG - Beschluss vom 24.07.2015 (B 13 R 191/15 B) - DRsp Nr. 2015/14812

BSG, Beschluss vom 24.07.2015 - Aktenzeichen B 13 R 191/15 B

DRsp Nr. 2015/14812

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Mit Urteil vom 27.2.2015 hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) einen Anspruch des Klägers auf Gewährung höherer Altersrente ohne Einbeziehung der oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Einkünfte in die Ermittlung des Durchschnittseinkommens verneint. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde eingelegt und eine grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits sowie das Vorliegen eines Verfahrensmangels wegen Verletzung der Sachaufklärungspflicht des LSG gerügt.

Die Beschwerde ist unzulässig. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) und des Vorliegens eines Verfahrensfehlers (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) sind nicht in der nach § 160a Abs 2 S 3 SGG gebotenen Weise dargelegt bzw bezeichnet worden.