Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 15. April 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
Das Bayerische LSG hat im Urteil vom 15.4.2015 einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung verneint, weil dieser nach dem Ergebnis der durchgeführten sozialmedizinischen Ermittlungen noch in der Lage sei, unter Beachtung bestimmter qualitativer Einschränkungen leichte Tätigkeiten wenigstens sechs Stunden täglich zu verrichten.
Der Kläger hat gegen das seinem Bevollmächtigten am 6.6.2015 zugestellte Urteil mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 11.6.2015 Nichtzulassungsbeschwerde zum
II
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