BSG - Beschluss vom 24.07.2015
B 13 R 165/15 B
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 15.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 20 R 1189/13
SG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 1023/12

BSG - Beschluss vom 24.07.2015 (B 13 R 165/15 B) - DRsp Nr. 2015/14405

BSG, Beschluss vom 24.07.2015 - Aktenzeichen B 13 R 165/15 B

DRsp Nr. 2015/14405

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 15. April 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I

Das Bayerische LSG hat im Urteil vom 15.4.2015 einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung verneint, weil dieser nach dem Ergebnis der durchgeführten sozialmedizinischen Ermittlungen noch in der Lage sei, unter Beachtung bestimmter qualitativer Einschränkungen leichte Tätigkeiten wenigstens sechs Stunden täglich zu verrichten.

Der Kläger hat gegen das seinem Bevollmächtigten am 6.6.2015 zugestellte Urteil mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 11.6.2015 Nichtzulassungsbeschwerde zum BSG erhoben und zugleich eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt. Auf Nachfrage des Berichterstatters hat er mit Schreiben vom 16.7.2015 mitgeteilt, dass die Rechtsschutzversicherung seiner Ehefrau die Verfahrenskosten übernehme.

II