BSG - Beschluss vom 24.07.2015
B 12 R 14/14 B
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 29.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 142/13
SG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 871/09

BSG - Beschluss vom 24.07.2015 (B 12 R 14/14 B) - DRsp Nr. 2015/19321

BSG, Beschluss vom 24.07.2015 - Aktenzeichen B 12 R 14/14 B

DRsp Nr. 2015/19321

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 29. April 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob der Kläger in seiner Tätigkeit als Kameramann der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung aufgrund (unständiger) Beschäftigung in unterschiedlichen Zeiträumen ab 24.11.2001 unterlag.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 29.4.2014 ist gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).