BSG - Beschluss vom 24.07.2015
B 11 AL 41/15 B
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 08.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 AL 758/15
SG Konstanz, - Vorinstanzaktenzeichen S 2 AL 2485/14

BSG - Beschluss vom 24.07.2015 (B 11 AL 41/15 B) - DRsp Nr. 2015/16466

BSG, Beschluss vom 24.07.2015 - Aktenzeichen B 11 AL 41/15 B

DRsp Nr. 2015/16466

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 8. Mai 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen das bezeichnete Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen ein Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 8.5.2015, mit dem seine Berufung gegen einen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz zurückgewiesen wurde. Der Kläger will erreichen, dass die Beklagte ihm antragsgemäß eine Bescheinigung über die Gründe seiner langen Arbeitslosigkeit ausstellt. Das LSG ist davon ausgegangen, dass die Untätigkeitsklage des Klägers unzulässig sei. Der Kläger hat die privatschriftlich erhobene Beschwerde nicht begründet. Er beantragt zudem Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren.