BSG - Beschluss vom 24.07.2015
B 11 AL 39/15 B
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 20.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 18 AL 46/14
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 84 AL 1692/13

BSG - Beschluss vom 24.07.2015 (B 11 AL 39/15 B) - DRsp Nr. 2015/14747

BSG, Beschluss vom 24.07.2015 - Aktenzeichen B 11 AL 39/15 B

DRsp Nr. 2015/14747

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. Mai 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen das bezeichnete Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen ein Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg vom 20.5.2015, mit dem seine Berufung gegen einen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts (SG) Berlin zurückgewiesen wurde. Der Kläger will erreichen, dass die Beklagte verpflichtet wird, ihm über seine Dienstaufsichtsbeschwerde vom 12.9.2012 einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu erteilen. Das LSG ist (wie das SG) davon ausgegangen, dass die Untätigkeitsklage des Klägers unzulässig sei. Der Kläger verweist zur Begründung der Beschwerde auf sein bisheriges Vorbringen und beantragt Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren.