Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des "gebotenen Rechtsmittelverfahrens" gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. Mai 2015 - L 1 SV 1765/15 B - und die Beiordnung eines Rechtsanwalts werden abgelehnt.
Das "gebotene Rechtsmittel" und der Antrag auf sofortige Verweisung an das für das "gebotene Rechtsmittel" örtlich und sachlich zuständige Rechtsmittelgericht werden als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf die sofortige Vorlage der "sogenannten Zustellungsurkunde" wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
I
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|