BSG - Beschluss vom 24.07.2015
B 10 SF 6/15 S
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 11.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 SV 1765/15 B
SG Karlsruhe, - Vorinstanzaktenzeichen S 4 SV 761/15

BSG - Beschluss vom 24.07.2015 (B 10 SF 6/15 S) - DRsp Nr. 2015/16218

BSG, Beschluss vom 24.07.2015 - Aktenzeichen B 10 SF 6/15 S

DRsp Nr. 2015/16218

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des "gebotenen Rechtsmittelverfahrens" gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. Mai 2015 - L 1 SV 1765/15 B - und die Beiordnung eines Rechtsanwalts werden abgelehnt.

Das "gebotene Rechtsmittel" und der Antrag auf sofortige Verweisung an das für das "gebotene Rechtsmittel" örtlich und sachlich zuständige Rechtsmittelgericht werden als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf die sofortige Vorlage der "sogenannten Zustellungsurkunde" wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe:

I