BSG - Beschluss vom 24.07.2015
B 10 SF 5/15 S
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 11.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 SV 1764/15 B
SG Karlsruhe, - Vorinstanzaktenzeichen S 4 SV 757/15

BSG - Beschluss vom 24.07.2015 (B 10 SF 5/15 S) - DRsp Nr. 2015/16217

BSG, Beschluss vom 24.07.2015 - Aktenzeichen B 10 SF 5/15 S

DRsp Nr. 2015/16217

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des "gebotenen Rechtsmittelverfahrens" gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. Mai 2015 - L 1 SV 1764/15 B - und die Beiordnung eines Rechtsanwalts werden abgelehnt.

Das "gebotene Rechtsmittel" und der Antrag auf "sofortige Verweisung" an das für das gebotene Rechtsmittel örtlich und sachlich zuständige Rechtsmittelgericht werden als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf die "sofortige Vorlage der sog. Zustellungsurkunden" wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe:

I

Das LSG Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 11.5.2015 die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des SG Karlsruhe vom 30.3.2015 - mit dem dieses den Rechtsweg für geltend gemachte Amtshaftungsansprüche zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das zuständige Landgericht Karlsruhe verwiesen hat - zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich die Beschwerdeführer mit dem "gebotenen Rechtsmittel", einem Antrag auf "sofortige Verweisung an das für das gebotene Rechtsmittel örtlich und sachlich zuständige Rechtsmittelgericht", auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung "des notwendigen Notanwalts gemäß § 78b ZPO " sowie auf "sofortige Vorlage der sog. Zustellungsurkunden".

II