BSG - Beschluss vom 24.07.2015
B 1 KR 50/15 B
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 08.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 81/14
SG Würzburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 598/11

BSG - Beschluss vom 24.07.2015 (B 1 KR 50/15 B) - DRsp Nr. 2015/14422

BSG, Beschluss vom 24.07.2015 - Aktenzeichen B 1 KR 50/15 B

DRsp Nr. 2015/14422

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 8. April 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Die bei der beklagten Krankenkasse (KK) versicherte Klägerin ist mit ihrem Begehren, sie mit einer Liposuktionsbehandlung zu versorgen, bei der Beklagten und dem SG erfolglos geblieben. Das LSG hat die zuletzt auf Erstattung von 13 010,14 Euro Kosten einer während des Berufungsverfahrens in drei Behandlungsschritten durchgeführten Liposuktion zur Behandlung ihres Lipödems an Armen und Beinen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Das LSG hat ua ausgeführt, eine Kostenerstattung sei ausgeschlossen, weil die Liposuktion nicht Gegenstand einer Sachleistung der KKn sein könne. Es fehle an einer erforderlichen positiven Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses. Es stehe bislang nicht fest, dass die Liposuktion dem Qualitätsgebot des § 2 Abs 1 S 3 SGB V entspreche. Anhaltspunkte für eine grundrechtsorientierte Auslegung oder ein Systemversagen bestünden nicht (Beschluss vom 8.4.2015).

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Beschluss.

II