Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 8. April 2015 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Die bei der beklagten Krankenkasse (KK) versicherte Klägerin ist mit ihrem Begehren, sie mit einer Liposuktionsbehandlung zu versorgen, bei der Beklagten und dem
Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Beschluss.
II
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