BSG - Beschluss vom 24.06.2015
B 8 SO 43/15 B
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 19.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 SO 4/15
SG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen S 16 SO 43/14

BSG - Beschluss vom 24.06.2015 (B 8 SO 43/15 B) - DRsp Nr. 2015/12010

BSG, Beschluss vom 24.06.2015 - Aktenzeichen B 8 SO 43/15 B

DRsp Nr. 2015/12010

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. März 2015 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt B. beizuordnen, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Im Streit sind im Rahmen eines Zugunstenverfahrens nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) für die Zeit vom 1.1.2007 bis zum 31.12.2009. Auf einen Antrag der Klägerin (vom 24.8.2011) änderte der Beklagte seine Bewilligungsentscheidungen für die Zeit ab dem 1.1.2010 zugunsten der Klägerin und zahlte weitere Leistungen für diese Zeit; im Übrigen blieb der Antrag ohne Erfolg (Bescheid vom 12.9.2013; Widerspruchsbescheid vom 28.1.2014; Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 13.11.2014; Urteil des Landessozialgerichts [LSG] Rheinland-Pfalz vom 19.3.2015).