BSG - Beschluss vom 24.06.2015
B 12 KR 39/15 B
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 25.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 KR 106/14
SG Wiesbaden, - Vorinstanzaktenzeichen S 21 KR 267/11

BSG - Beschluss vom 24.06.2015 (B 12 KR 39/15 B) - DRsp Nr. 2015/14229

BSG, Beschluss vom 24.06.2015 - Aktenzeichen B 12 KR 39/15 B

DRsp Nr. 2015/14229

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 25. März 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 9.4.2015 zugestellten Beschluss des Hessischen LSG vom 25.3.2015 mit einem von ihm unterzeichneten, am 12.5.2015 nach Weiterleitung durch das LSG beim BSG eingegangenen Schreiben vom 8.5.2015 Beschwerde eingelegt und gleichzeitig zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

Der PKH-Antrag des Klägers ist abzulehnen.