BSG - Beschluss vom 24.05.2016
B 2 U 97/16 B
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 22.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 U 221/15
SG Trier, - Vorinstanzaktenzeichen S 4 U 106/14

BSG - Beschluss vom 24.05.2016 (B 2 U 97/16 B) - DRsp Nr. 2016/11088

BSG, Beschluss vom 24.05.2016 - Aktenzeichen B 2 U 97/16 B

DRsp Nr. 2016/11088

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. März 2016 - L 3 U 221/15 - Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem oben genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der am 21.4.2016 beim BSG gestellte Antrag, der Klägerin für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, ist abzulehnen. Die Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gemäß § 73a SGG iVm § 114 ZPO. Es ist nicht ersichtlich, dass einer der drei abschließend im Gesetz genannten Zulassungsgründe für die Revision, grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder Vorliegen eines Verfahrensmangels, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), gegeben sein könnte.