Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26. Februar 2015 - L 7 AS 856/14 - wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Der Kläger hat mit einem an das Bundessozialgericht (
Die Beschwerde ist unzulässig, denn sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden. Der Bevollmächtigte des Klägers konnte mit seinem persönlich verfassten Schreiben nicht wirksam Beschwerde einlegen, da dieser als Privatperson nicht zu den zugelassenen Prozessbevollmächtigten zählt (§ 73 Abs 4 iVm Abs 2 SGG).
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