BSG - Beschluss vom 24.04.2015
B 13 R 37/15 B
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 17.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 171/13
SG Halle, - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 729/10

BSG - Beschluss vom 24.04.2015 (B 13 R 37/15 B) - DRsp Nr. 2015/8724

BSG, Beschluss vom 24.04.2015 - Aktenzeichen B 13 R 37/15 B

DRsp Nr. 2015/8724

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 17. Dezember 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt Dr. E. aus M. beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I

Das LSG Sachsen-Anhalt hat im Urteil vom 17.12.2014 einen Anspruch der im Dezember 1962 geborenen Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint, weil sie nach dem Ergebnis der sozialmedizinischen Ermittlungen noch in der Lage sei, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Die Klägerin macht mit ihrer beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil eine Rechtsprechungsabweichung sowie Verfahrensmängel geltend. Zugleich beantragt sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. E. aus M..

II