BSG - Beschluss vom 24.03.2016
B 6 KA 3/16 B
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 12.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KA 1443/13
SG Gotha, - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KA 7189/10

BSG - Beschluss vom 24.03.2016 (B 6 KA 3/16 B) - DRsp Nr. 2016/8110

BSG, Beschluss vom 24.03.2016 - Aktenzeichen B 6 KA 3/16 B

DRsp Nr. 2016/8110

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 12. November 2015 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2 500 000 Euro festgesetzt.

Gründe:

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des Thüringer LSG hat der Kläger mit einem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 5.2.2015 Beschwerde eingelegt. Das Urteil ist ihm am 21.1.2016 zugestellt worden.