BSG - Beschluss vom 24.03.2015
B 9 SB 13/15 B
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 16.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 15 SB 163/14
SG Landshut, - Vorinstanzaktenzeichen S 3 SB 9/13

BSG - Beschluss vom 24.03.2015 (B 9 SB 13/15 B) - DRsp Nr. 2015/7311

BSG, Beschluss vom 24.03.2015 - Aktenzeichen B 9 SB 13/15 B

DRsp Nr. 2015/7311

Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 16. Dezember 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat mit einem nicht unterzeichneten Schreiben vom 12.2.2015, beim BSG am 17.2.2015 eingegangen, das im Briefkopf seinen Namen trägt und offenbar von seiner bevollmächtigten Ehefrau I stammt, sinngemäß Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am 22.12.2014 zugestellten Beschluss des Bayerischen LSG vom 16.12.2014 eingelegt und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

Das Rechtsmittel des Klägers ist unzulässig; es entspricht nicht der gesetzlichen Form. Der Kläger konnte die Beschwerde, worauf in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich hingewiesen worden ist, wirksam nur durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb der einmonatigen, am 22.1.2015 abgelaufenen Beschwerdefrist (§ 160a Abs 1 S 2 SGG) einlegen lassen, zumal weder er selbst noch seine Bevollmächtigte zu dem vor dem BSG vertretungsbefugten Personenkreis gehören (§ 73 Abs 4 SGG).