BSG - Beschluss vom 24.03.2015
B 8 SO 73/14 B
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 04.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SO 76/14
SG Landshut, - Vorinstanzaktenzeichen S 10 SO 14/12

BSG - Beschluss vom 24.03.2015 (B 8 SO 73/14 B) - DRsp Nr. 2015/7539

BSG, Beschluss vom 24.03.2015 - Aktenzeichen B 8 SO 73/14 B

DRsp Nr. 2015/7539

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 4. August 2014 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Gründe:

I

Die 1934 geborene Klägerin, die seit Januar 2014 - wie auch bis Februar 2008 - unter Betreuung steht, erhielt seit 2005 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII). Die gegen die Pfändung ihrer Sparguthaben durch vom Beklagten erwirkte Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse gerichtete Klage wies das Sozialgericht Landshut (SG) ab (Urteil nach mündlicher Verhandlung vom 1.8.2012). Die am 1.10.2012 an die Anschrift "G straße ..., L." verfügte Zustellung des Urteils war erfolglos; die Zustellungsurkunde kam mit dem Vermerk "Empfänger unbekannt verzogen" zurück. Auf Anfrage des SG teilte das Einwohnermeldeamt als alleinige Wohnung "G straße ..., L." mit. In der Akte wurde vermerkt, eine Rückfrage bei der Geschäftsstelle der 16. Kammer und den Sozialämtern des Landkreises bzw der Stadt Landshut habe ergeben, dass dort "ebenfalls keine aktuelle Anschrift bekannt" sei. Daraufhin erfolgte die öffentliche Zustellung des Urteils (Aushang vom 10.10. bis 13.11.2012).