BSG - Beschluss vom 24.03.2015
B 6 KA 56/14 B
Vorinstanzen:
LSG Saarland, vom 24.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 KA 14/13
SG Saarland, - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 57/12

BSG - Beschluss vom 24.03.2015 (B 6 KA 56/14 B) - DRsp Nr. 2015/6844

BSG, Beschluss vom 24.03.2015 - Aktenzeichen B 6 KA 56/14 B

DRsp Nr. 2015/6844

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 24. Oktober 2014 wird verworfen.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin D H, ..., beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Klägerin hat dem Beklagten die außergerichtlichen Kosten auch für das Beschwerdeverfahren zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihr am 5.11.2014 zugestellten Urteil des LSG für das Saarland vom 24.10.2014 durch ihre Prozessbevollmächtigten form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt und gleichzeitig unter Einreichung einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beantragt, ihr für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwältin H, ..., zu bewilligen. Auf Antrag der Prozessbevollmächtigten ist die Frist zur Begründung der Beschwerde um einen Monat bis zum 5.2.2015 verlängert worden (§ 160a Abs 2 Satz 2 SGG). Eine Begründung ist nicht eingegangen.