BSG - Beschluss vom 24.03.2015
B 5 RS 9/15 B
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 10.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 RS 4/14
SG Halle, - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 971/11

BSG - Beschluss vom 24.03.2015 (B 5 RS 9/15 B) - DRsp Nr. 2015/6702

BSG, Beschluss vom 24.03.2015 - Aktenzeichen B 5 RS 9/15 B

DRsp Nr. 2015/6702

Das Rechtsschutzgesuch des Klägers vom 10. März 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Mit Beschluss vom 19.12.2014 - L 1 RS 4/14 WA - hat das LSG Sachsen-Anhalt die Klage des Klägers auf Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens L 1 RS 3/12 als unzulässig verworfen. Mit Schreiben vom 15.1.2015 hat sich der Kläger an das "Präsidialamt" des BSG gewandt, um dieses "über den letzten Stand zum Wiederaufnahmeverfahren L 1 RS 4/14 WA vor dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt zu informieren, da bei diesem Wiederaufnahmeverfahren immer noch offene Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung geklärt werden sollten". Mit Schreiben vom 4.3.2015 hat der Vorsitzende des 5. Senats des BSG den Kläger darüber in Kenntnis gesetzt, dass es sich bei seiner Eingabe vom 15.1.2015 nach Auffassung der berufsrichterlichen Mitglieder des Senats nicht um ein Rechtsschutzgesuch an das BSG handele und daher nichts weiter zu veranlassen sei.

Mit Schreiben vom 10.3.2015 hat der Kläger dem widersprochen und den 5. Senat des BSG darum ersucht, vier, im vorgenannten Schreiben näher dargestellte "Rechtsfragen" zu klären.

Das Rechtsschutzgesuch des Klägers ist unzulässig.