Das Rechtsschutzgesuch des Klägers vom 10. März 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Mit Beschluss vom 19.12.2014 - L 1 RS 4/14 WA - hat das LSG Sachsen-Anhalt die Klage des Klägers auf Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens L 1 RS 3/12 als unzulässig verworfen. Mit Schreiben vom 15.1.2015 hat sich der Kläger an das "Präsidialamt" des
Mit Schreiben vom 10.3.2015 hat der Kläger dem widersprochen und den 5. Senat des
Das Rechtsschutzgesuch des Klägers ist unzulässig.
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