BSG - Beschluss vom 24.02.2015
B 9 V 37/14 B
Vorinstanzen:
lsg Thüringen - L 5 VU 388/13 - 26.06.2014,
SG Gotha - S 36 VU 161/09,

BSG - Beschluss vom 24.02.2015 (B 9 V 37/14 B) - DRsp Nr. 2015/5345

BSG, Beschluss vom 24.02.2015 - Aktenzeichen B 9 V 37/14 B

DRsp Nr. 2015/5345

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 26. Juni 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Der beklagte Freistaat hat bei Klägerin nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz wegen in der ehemaligen DDR begangenen Unrechts eine posttraumatische Belastungsstörung sowie Angst und Depression anerkannt, die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) zunächst auf 40, später auf 60 festgesetzt, der Klägerin seit 1.7.1994 Beschädigtenversorgung gewährt, es aber abgelehnt, den Grad der Schädigung wegen besonderer beruflicher Betroffenheit höher zu bewerten (Bescheid vom 5.2.2008, Widerspruchsbescheid vom 29.12.2008). Klage und Berufung blieben ohne Erfolg (SG-Urteil vom 11.12.2012; LSG-Urteil vom 26.6.2014). Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Klägerin beim BSG Beschwerde eingelegt, die sie mit dem Vorliegen einer Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) sowie von Verfahrensmängeln (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) begründet.

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Keiner der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe ist ordnungsgemäß dargetan worden (§ 160a Abs 2 S 3 ).