BSG - Beschluss vom 24.02.2015
B 9 SB 101/14 B
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 20.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 SB 39/12
SG Oldenburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 1 SB 210/10

BSG - Beschluss vom 24.02.2015 (B 9 SB 101/14 B) - DRsp Nr. 2015/5436

BSG, Beschluss vom 24.02.2015 - Aktenzeichen B 9 SB 101/14 B

DRsp Nr. 2015/5436

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 20. November 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I

Mit Beschluss vom 20.11.2014 hat das LSG Niedersachsen-Bremen einen Anspruch des Klägers auf Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von mindestens 50 verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt. Zur Begründung führt er aus, dem Rechtsstreit komme grundsätzliche Bedeutung zu, weil das BSG klären müsse, ob die Dauerbehandlung mit Blutgerinnungshemmern eine weitere zusätzliche Funktionsbeeinträchtigung mit sich bringe, die einen Einzel-GdB erhöhe. Zudem habe das LSG seine Amtsermittlungspflicht verletzt, weil es seine Einwände gegen das vom SG eingeholte internistische Gutachten unberücksichtigt gelassen und es versäumt habe, ein weiteres Zusammenhangsgutachten einzuholen.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil weder die behauptete grundsätzliche Bedeutung (1.) noch der angebliche Verfahrensmangel (2.) ordnungsgemäß dargetan worden sind (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).