BSG - Beschluss vom 24.02.2015
B 8 SO 7/15 B
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 10.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 SO 4058/13
SG Mannheim, - Vorinstanzaktenzeichen S 2 SO 1934/13

BSG - Beschluss vom 24.02.2015 (B 8 SO 7/15 B) - DRsp Nr. 2015/4428

BSG, Beschluss vom 24.02.2015 - Aktenzeichen B 8 SO 7/15 B

DRsp Nr. 2015/4428

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 10. Dezember 2014 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen das bezeichnete Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin M. beizuordnen, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 10.12.2014, das ihm am 20.12.2014 zugestellt worden ist, mit einem am Donnerstag, dem 15.1.2015 beim Bundessozialgericht eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten Beschwerde eingelegt und beantragt, ihm Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwältin M. für dieses Verfahren zu bewilligen.