BSG - Beschluss vom 24.02.2015
B 2 U 256/14 B
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 31.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 U 169/13
SG Landshut, - Vorinstanzaktenzeichen S 9 U 48/09

BSG - Beschluss vom 24.02.2015 (B 2 U 256/14 B) - DRsp Nr. 2015/4933

BSG, Beschluss vom 24.02.2015 - Aktenzeichen B 2 U 256/14 B

DRsp Nr. 2015/4933

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 31. Juli 2014 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem oben genannten Urteil Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts Dr. E., M., zu gewähren, wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist unzulässig. Die Klägerin hat entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG den allein geltend gemachten Zulassungsgrund des Vorliegens eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), nicht in der gebotenen Weise bezeichnet. Die Beschwerde ist daher ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG). Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil diese nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 SGG; vgl zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise BVerfG vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497).