Die mit Schreiben vom 5. Februar 2015 an das Bundessozialgericht gerichtete Beschwerde des Klägers gegen die Niederschrift des Bayerischen Landessozialgerichts vom 15. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers auf Anwaltsbeiordnung für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten des Verfahrens vor dem Bundessozialgericht sind nicht zu erstatten.
Der Kläger hat sich mit Schreiben vom 5.2.2015 (Eingang am 6.2.2015) an das
Die Beschwerde des Klägers an das
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|