BSG - Beschluss vom 24.02.2015
B 2 U 2/15 S
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 15.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 17 U 538/12
SG Würzburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 5 U 242/11

BSG - Beschluss vom 24.02.2015 (B 2 U 2/15 S) - DRsp Nr. 2015/4826

BSG, Beschluss vom 24.02.2015 - Aktenzeichen B 2 U 2/15 S

DRsp Nr. 2015/4826

Die mit Schreiben vom 5. Februar 2015 an das Bundessozialgericht gerichtete Beschwerde des Klägers gegen die Niederschrift des Bayerischen Landessozialgerichts vom 15. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers auf Anwaltsbeiordnung für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Verfahrens vor dem Bundessozialgericht sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat sich mit Schreiben vom 5.2.2015 (Eingang am 6.2.2015) an das BSG gewandt und sinngemäß Beschwerde gegen die Niederschrift des Bayerischen Landessozialgerichts vom 15.1.2015 erhoben.

Die Beschwerde des Klägers an das BSG ist nicht statthaft. Als Rechtsmittelgericht ist das BSG darauf beschränkt, bereits ergangene rechtsmittelfähige Urteile (oder Beschlüsse nach §§ 153 Abs 4, 158 SGG) der vorinstanzlichen Gerichte zu kontrollieren. Eine mit einem Rechtsmittel zum BSG anfechtbare Entscheidung liegt nicht vor. Vielmehr ist der Rechtsstreit durch Erledigungserklärung im Termin vom 15.1.2015 vor dem LSG beendet worden. Im Falle eines Streits über die Wirksamkeit einer Erledigungserklärung hätte zunächst das LSG hierüber zu entscheiden.