Das Rechtsschutzgesuch des Klägers vom 20. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Kläger wendet sich gegen das Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 10.11.2014 mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 20.1.2015.
Der Kläger kann jedoch, worauf er bereits durch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, Rechtsschutzgesuche nur durch vor dem
Das nicht formgerecht eingelegte Rechtsschutzgesuch muss daher ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).
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