BSG - Beschluss vom 24.02.2015
B 2 U 123/14 B
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 22.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 U 1311/13
SG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen S 6 U 6118/12

BSG - Beschluss vom 24.02.2015 (B 2 U 123/14 B) - DRsp Nr. 2015/4421

BSG, Beschluss vom 24.02.2015 - Aktenzeichen B 2 U 123/14 B

DRsp Nr. 2015/4421

Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. Mai 2014 gewährt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem oben genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Dem Kläger ist mit Beschluss des Senats vom 21.8.2014 für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 22.5.2014 Prozesskostenhilfe bewilligt und seine jetzige Prozessbevollmächtigte beigeordnet worden. Nach Zustellung dieser Entscheidung an die Prozessbevollmächtigte am 15.9.2014 hat sie am 23.9.2014 beantragt, dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde zu gewähren, und hat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem oben genannten Urteil des LSG eingelegt. Nach Verlängerung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bis zum 17.12.2014 hat die Bevollmächtigte des Klägers mit am 16.12.2014 eingegangenem Schriftsatz die Beschwerde begründet.

II