BSG - Beschluss vom 24.02.2015
B 14 AS 5/15 B
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 09.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 602/12
SG Magdeburg, - Vorinstanzaktenzeichen 24 AS 91348/09

BSG - Beschluss vom 24.02.2015 (B 14 AS 5/15 B) - DRsp Nr. 2015/5066

BSG, Beschluss vom 24.02.2015 - Aktenzeichen B 14 AS 5/15 B

DRsp Nr. 2015/5066

Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 9. Oktober 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

1. Die Klägerin selbst hat mit am 8.1.2015 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenem Schreiben vom 2.1.2015 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihr am 4.12.2014 zugestellten Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Sachsen-Anhalt vom 9.10.2014 eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.