BSG - Beschluss vom 24.01.2023
B 3 P 16/22 AR
Vorinstanzen:
SG München, vom 04.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 55 P 431/20
LSG Bayern, vom 30.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 P 16/22

BSG - Beschluss vom 24.01.2023 (B 3 P 16/22 AR) - DRsp Nr. 2024/9703

BSG, Beschluss vom 24.01.2023 - Aktenzeichen B 3 P 16/22 AR

DRsp Nr. 2024/9703

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 30. November 2022 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die Klägerin wendet sich sinngemäß mit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im angegriffenen Urteil des LSG.

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten erhoben und deshalb nicht wirksam eingelegt worden ist. Wegen Ablaufs der Monatsfrist des § 160a Abs 1 Satz 2 iVm § 64 SGG kann dieser Mangel auch nicht mehr behoben werden. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen, ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung der Berufungsentscheidung sowie mit einem Senatsschreiben vom 2.1.2023 ausdrücklich hingewiesen worden. Die Beschwerde ist deshalb gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG; die Klägerin ist als Sonderrechtsnachfolgerin 183 Satz 1 SGG iVm § 56 SGB I) von der Zahlung der Kosten befreit.

Vorinstanz: SG München, vom 04.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen