Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 30. November 2022 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Klägerin wendet sich sinngemäß mit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im angegriffenen Urteil des LSG.
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG; die Klägerin ist als Sonderrechtsnachfolgerin (§ 183 Satz 1 SGG iVm § 56 SGB I) von der Zahlung der Kosten befreit.
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