Das Gesuch des Klägers, den Vizepräsidenten des Bundessozialgerichts Prof. Dr. S sowie die Richterin am Bundessozialgericht Dr. R und die Richter am Bundessozialgericht O und Dr. Rö wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25. August 2015 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm für das obige Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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