Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 8. August 2014 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat durch den zuvor genannten Beschluss den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt P abgelehnt. Gegen diese Entscheidung des LSG hat der Kläger persönlich mit Telefax vom 9.10.2014 beim Bundessozialgericht "Nichtzulassungsbeschwerde" eingelegt.
Die Beschwerde ist unzulässig. Gegen die Entscheidung des LSG ist nach § 177 () kein Rechtsmittel gegeben, ein Ausnahmefall iS von § Abs oder § Abs Satz 4 liegt hier nicht vor. Die Beschwerde des Klägers war daher ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § zu verwerfen.
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