BSG - Beschluss vom 23.10.2014
B 13 R 200/14 B
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 07.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 807/11
SG München, - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KN 63/11

BSG - Beschluss vom 23.10.2014 (B 13 R 200/14 B) - DRsp Nr. 2014/17304

BSG, Beschluss vom 23.10.2014 - Aktenzeichen B 13 R 200/14 B

DRsp Nr. 2014/17304

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 7. Mai 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Das Bayerische LSG hat mit Urteil vom 7.5.2014 einen Anspruch der Klägerin auf höhere Altersrente verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin beim BSG Beschwerde eingelegt. Sie beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und einen Verfahrensfehler.

Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Beschwerdebegründung vom 19.8.2014 genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, denn sie hat die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht ordnungsgemäß dargetan (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).