Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 13. Mai 2014 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Nach dem Beschwerdevortrag wendet sich die Klägerin gegen ein Urteil des Sächsischen LSG vom 13.5.2014.
Sie macht mit ihrer beim
Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Beschwerdebegründung vom 27.8.2014 genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, weil sie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG und eine Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG nicht ordnungsgemäß dargetan hat (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).
Als grundsätzlich bedeutsam bezeichnet die Klägerin folgende Fragen bzw "Divergenzen":
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