BSG - Beschluss vom 23.10.2014
B 11 AL 9/14 BH
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 20.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 AL 527/14
SG Karlsruhe, - Vorinstanzaktenzeichen S 11 AL 3816/13

BSG - Beschluss vom 23.10.2014 (B 11 AL 9/14 BH) - DRsp Nr. 2014/17750

BSG, Beschluss vom 23.10.2014 - Aktenzeichen B 11 AL 9/14 BH

DRsp Nr. 2014/17750

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. August 2014 (L 3 AL 527/14) Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe:

I

Der Kläger beantragt Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde und eine Revision.

Der Kläger führte von 2004 bis 2012 ca 660 Verfahren beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) und ca 1240 Verfahren beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG). Beim Bundessozialgericht (BSG) waren von 2006 bis 2012 ca 260 Verfahren anhängig.

Mit Urteil vom 20.8.2014 (L 3 AL 527/14) hat das LSG hier die Berufung des Klägers gegen einen Gerichtsbescheid des SG zurückgewiesen, mit dem dieses sieben Nichtigkeitsklagen gegen in früheren Verfahren ergangene Gerichtsbescheide des SG abgewiesen hat. Das LSG hat zugleich den Antrag auf PKH für das Berufungsverfahren abgelehnt. Dabei hat das LSG die Prozessfähigkeit des Klägers geprüft und bejaht, die zulässige Berufung aber als unbegründet zurückgewiesen, weil das SG in den als nichtig angegriffenen Entscheidungen die Prozessfähigkeit zutreffend bejaht habe. Nichtigkeitsgründe lägen daher nicht vor.