BSG - Beschluss vom 23.10.2014
B 11 AL 8/14 BH
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 20.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 AL 337/14
SG Karlsruhe, - Vorinstanzaktenzeichen S 11 AL 3864/13

BSG - Beschluss vom 23.10.2014 (B 11 AL 8/14 BH) - DRsp Nr. 2014/17749

BSG, Beschluss vom 23.10.2014 - Aktenzeichen B 11 AL 8/14 BH

DRsp Nr. 2014/17749

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. August 2014 (L 3 AL 337/14) Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe:

I

Der Kläger führte von 2005 bis 2012 ca 660 Verfahren beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) und ca 1240 Verfahren beim Landessozialgericht (LSG). Beim Bundessozialgericht (BSG) waren von 2006 bis 2012 ca 260 Verfahren anhängig.

Mit Urteil vom 20.8.2014 (L 3 AL 337/14) hat das LSG die Berufung des Klägers gegen einen Gerichtsbescheid des SG zurückgewiesen, mit dem dieses die Wiederaufnahmeklage gegen einen Verweisungsbeschluss als unzulässig zurückgewiesen hat. Das LSG hat auch den Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) für das Berufungsverfahren abgelehnt. In dem Urteil hat das LSG die Prozessfähigkeit des Klägers geprüft und bejaht, die zulässige Berufung aber als unbegründet zurückgewiesen, weil keine gerichtliche Entscheidung des SG vorgelegen habe, die Gegenstand der Wiederaufnahmeklage sein könne.

Der Antragsteller hat beim BSG PKH für eine Nichtzulassungsbeschwerde und eine Revision gegen das og Urteil beantragt. Er möchte im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde verschiedene Verfahrensfehler des LSG geltend machen (vgl § 160 Abs 2 Nr 3 [SGG]), die er näher dargelegt hat.