BSG - Beschluss vom 23.10.2014
B 11 AL 6/14 BH
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg - L 3 AL 384/14 WA u.a. - 07.08.2014,
LSG Baden-Württemberg - L 3 AL 3695/11 u.a.,

BSG - Beschluss vom 23.10.2014 (B 11 AL 6/14 BH) - DRsp Nr. 2014/17747

BSG, Beschluss vom 23.10.2014 - Aktenzeichen B 11 AL 6/14 BH

DRsp Nr. 2014/17747

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 7. August 2014 (L 3 AL 384/14 WA ua) Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe:

I

Mit Beschluss vom 7.8.2014 hat das Landessozialgericht (LSG) Nichtigkeitsklagen des Klägers in 23 abgeschlossenen Beschwerdeverfahren oder Verfahren, die durch Rücknahme endeten, als unzulässig abgewiesen. In den Verfahren lägen keine Entscheidungen vor, gegen die die Nichtigkeitsklage statthaft sei.

Der Kläger führte von 2005 bis 2012 ca 660 Verfahren beim Sozialgericht Karlsruhe und ca 1240 Verfahren beim LSG. Beim Bundessozialgericht (BSG) waren von 2006 bis 2012 ca 260 Verfahren anhängig.

Der Antragsteller hat beim BSG Prozesskostenhilfe (PKH) für eine Nichtzulassungsbeschwerde und eine Revision gegen den og Beschluss beantragt. Er will in dem künftigen Verfahren verschiedene Verfahrensfehler rügen (vgl § 160 Abs 2 Nr 3 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), die er näher darlegt.

II

Der Antrag auf Bewilligung von PKH und der damit verbundene Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen. Gemäß § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1 () kann PKH nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.