BSG - Beschluss vom 23.09.2015
B 8 SO 28/15 B
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 22.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 23 SO 72/12
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 49 SO 2035/07

BSG - Beschluss vom 23.09.2015 (B 8 SO 28/15 B) - DRsp Nr. 2015/19429

BSG, Beschluss vom 23.09.2015 - Aktenzeichen B 8 SO 28/15 B

DRsp Nr. 2015/19429

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. Januar 2015 wird zurückgewiesen.

Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil zu bewilligen und Rechtsanwalt F beizuordnen, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Im Streit ist die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) als Zuschuss anstelle der lediglich darlehensweise gewährten Leistungen für die Zeit vom 1.5.2006 bis 30.6.2007.

Der dauerhaft voll erwerbsgeminderte Kläger lebt seit etwa 1980 in einer ca 89 qm großen Wohnung, auf der seit 1982 zu seinen Gunsten ein Erbbaurecht bestellt ist. Die Wohnung wurde aus Mitteln des "Zukunftsinvestitionsprogramms 1979" dergestalt gefördert, dass daraus das Land Berlin den Gesamtkaufpreis in Höhe von rund 183 000 Deutsche Mark (DM) im Umfang von rund 171 000 DM finanzierte und der Kläger nur noch 11 900 DM selbst zahlen musste.