BSG - Beschluss vom 23.09.2015
B 14 AS 66/15 BH
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 14.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 43/12
SG Schleswig, - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 1456/08

BSG - Beschluss vom 23.09.2015 (B 14 AS 66/15 BH) - DRsp Nr. 2015/18102

BSG, Beschluss vom 23.09.2015 - Aktenzeichen B 14 AS 66/15 BH

DRsp Nr. 2015/18102

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 14. Januar 2015 - L 6 AS 43/12 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe:

Dem Antrag des Klägers vom 3.7.2015 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht (BSG) nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die vom Kläger angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts (LSG) vom 14.1.2015 - L 6 AS 43/12 - erfolgreich zu begründen. Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).