BSG - Beschluss vom 23.09.2015
B 14 AS 117/15 BH
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 25.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 135/15
SG München, - Vorinstanzaktenzeichen 52 AS 111/15

BSG - Beschluss vom 23.09.2015 (B 14 AS 117/15 BH) - DRsp Nr. 2015/18100

BSG, Beschluss vom 23.09.2015 - Aktenzeichen B 14 AS 117/15 BH

DRsp Nr. 2015/18100

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. Juni 2015 - L 7 AS 135/15 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe:

Dem Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht (BSG) nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die von der Klägerin angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) vom 25.6.2015 erfolgreich zu begründen. Da die Klägerin keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch ihr Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).